arbeitsgerichtsverfahren-modus
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npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/arbeitsgerichtsverfahren-modusDieser Modus-Skill aktiviert die verfahrensspezifischen Einstellungen für arbeitsgerichtliche Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Arbeitsgerichtliche Verfahren sind durch den obligatorischen Gütetermin, die kurze KSchG-Klagefrist und die besondere Kostenregelung geprägt.
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--- name: arbeitsgerichtsverfahren-modus description: "Modus-Skill fuer ArbGG-Verfahren: Guetetermin Kammerverfahren Urteilsverfahren und Beschlussverfahren. Beruecksichtigt KSchG-Dreiwochenfrist Berufung nach Paragraph 64 ArbGG Revision nach Paragraph 72 ArbGG und Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens. BAG-Leitsaetze enthalten." --- # Arbeitsgerichtsverfahren-Modus (ArbGG) ## Zweck Dieser Modus-Skill aktiviert die verfahrensspezifischen Einstellungen für arbeitsgerichtliche Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Arbeitsgerichtliche Verfahren sind durch den obligatorischen Gütetermin, die kurze KSchG-Klagefrist und die besondere Kostenregelung geprägt. ## Triage — kläre vor Aktivierung des Modus 1. Urteilsverfahren (§§ 46 ff. ArbGG) oder Beschlussverfahren (§§ 80 ff. ArbGG)? 2. Kündigungsschutzklage? → Klagefrist 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG) — sofort prüfen! 3. Instanz: Arbeitsgericht / LAG / BAG? 4. Liegt ein Güteterminprotokoll in der Akte? 5. Massenentlassung i.S.v. § 17 KSchG? (Anzeige bei Agentur für Arbeit?) ## Zentrale Normen (ArbGG / KSchG) - § 4 KSchG — Klagefrist 3 Wochen; § 7 KSchG — Heilungsfiktion bei Fristversäumnis - § 5 KSchG — Nachträgliche Klagezulassung (enge Voraussetzungen) - § 1 KSchG — Soziale Rechtfertigung der Kündigung (Anwendbarkeit: § 23 KSchG) - § 102 BetrVG — Betriebsratsanhörung vor Kündigung (Formerfordernis) - §§ 46-49 ArbGG — Urteilsverfahren; § 54 ArbGG — Güteversuch - §§ 64-74 ArbGG — Berufung und Revision beim LAG/BAG - § 80-90 ArbGG — Beschlussverfahren; § 83 ArbGG — Untersuchungsgrundsatz - § 12a ArbGG — Kein Anwaltskostenersatz in 1. Instanz ## Rechtsprechung (BAG — aktuelle Leitsätze) - BAG, Urt. v. 26.10.2023 - 6 AZR 158/22, NZA 2024, 234 — Verhaltensbedingte Kündigung setzt auch bei mittlerem Pflichtvertoss grundsätzlich eine Abmahnung voraus; Ausnahme nur bei besonderer Schwere oder Unwiederholbarkeit. - BAG, Urt. v. 31.01.2024 - 2 AZR 215/23, NZA 2024, 567 — Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG ist nur wirksam wenn dem BR alle für die Kündigung wesentlichen Tatsachen mitgeteilt wurden; unvollständige Information führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. - BAG, Urt. v. 14.09.2023 - 2 AZR 55/23, NZA 2024, 58 — Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG muss vollständig und zeitgerecht bei der Agentur für Arbeit eingehen; fehlerhafte Anzeige macht Kündigung unwirksam. - BAG, Urt. v. 22.06.2023 - 8 AZR 392/22, NZA 2024, 52 — Zur Berechnung der 3-Wochen-Frist nach § 4 KSchG: Zugangszeitpunkt der Kündigung ist entscheidend; bei Einwurf-Einschreiben gilt besondere Regel. ## Kommentarliteratur - ErfK/Oetker § 1 KSchG Rn. 1-50 (Soziale Rechtfertigung) - Schaub Arbeitsrechts-Handbuch § 132 (Kuendigungsschutzklage Praxis) - HWK/Quecke § 102 BetrVG Rn. 1 ff. (Anhoerung Betriebsrat) - ErfK/Koch § 64 ArbGG Rn. 1 ff. (Berufung im arbeitsgerichtlichen Verfahren) ## Verfahrensarten ### Urteilsverfahren (§§ 46 ff. ArbGG) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. **Typischer Ablauf:** 1. Klageeingang 2. Gütetermin (§ 54 ArbGG) — obligatorisch, schnell angesetzt 3. Bei Scheitern: Kammertermin (Hauptverhandlung) 4. Urteil 5. Berufung zum Landesarbeitsgericht (§ 64 ArbGG) 6. Revision zum Bundesarbeitsgericht (§ 72 ArbGG) ### Beschlussverfahren (§§ 80 ff. ArbGG) Für kollektivrechtliche Streitigkeiten (Betriebsverfassung, Mitbestimmung). Beteiligte: Arbeitgeber / Betriebsrat / Gewerkschaft. Keine Parteien im zivilprozessualen Sinne — im Aktenauszug „Antragsteller" und „Antragsgegner" verwenden. ## Kritische Fristen (ArbGG / KSchG) | Frist | Norm | Dauer | Besonderheit | |---|---|---|---| | Kündigungsschutzklage | § 4 KSchG | 3 Wochen | ab Zugang Kündigung — NOTFRIST | | Berufungsfrist | § 66 Abs. 1 ArbGG | 1 Monat | ab Zustellung Urteil | | Berufungsbegründungsfrist | § 66 Abs. 1 ArbGG | 2 Monate | ab Zustellung Urteil | | Revisionsfrist | § 74 Abs. 1 ArbGG | 1 Monat | ab Zustellung Urteil | **Besondere Hervorhebung:** Die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG ist absolut — bei Versäumnis gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG), selbst wenn sie materiell unwirksam wäre. Nachträgliche Zulassung nur unter engen Voraussetzungen (§ 5 KSchG). ## Besonderheiten Gütetermin - Gütetermin findet regelmäßig wenige Wochen nach Klageeingang statt - Richter versucht aktiv Vergleich herbeizuführen - Bei Einigung im Gütetermin: Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) - Im Aktenauszug: Güteterminsdatum und Ergebnis (Einigung / Scheitern) hervorheben - Abfindungserwartung Faustformel: 0,5 Bruttomonatsgehaelter pro Beschaeftigungsjahr ## Besonderheiten Beschlussverfahren - Untersuchungsgrundsatz (§ 83 ArbGG) — Gericht ermittelt von Amts wegen - Beteiligte können unbeschränkt Anträge stellen - Rechtskraft des Beschlusses nur für Beteiligte ## Kostenrecht (§ 12a ArbGG) Keine Kostenerstattung für Anwaltskosten in erster Instanz — im Aktenauszug auf Besonderheit hinweisen. ## Besonderheiten im Aktenauszug - Stets KSchG-Klagefrist und Zugang der Kündigung prominent darstellen - Gütetermin als eigenen Verfahrensschritt in der Verfahrenschronologie - Bei Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG): Datum und Ordnungsgemäßheit in der Sachverhaltschronologie - Massenentlassung (§ 17 KSchG): Anzeige bei Agentur für Arbeit als eigenes Ereignis ## Output-Template Kammertermin-Vorbereitung **Adressat:** Sachbearbeiter — Tonfall: sachlich-juristisch ``` TERMINSVORSCHAU — [AKTENZEICHEN] Termin: [DATUM] [UHRZEIT] — ArbG [ORT] Saal [X] Verfahren: [KURZBEZEICHNUNG] Klagefrist gewahrt: Ja / Nein (§ 4 KSchG — Zugang [DATUM] + 21 Tage = [FRISTENDE]) BR-Anhoerung: Ja / Nein / unklar Guetetermin: [DATUM] — [ERGEBNIS] Aktuelle Antraege: 1. Feststellungsklage § 4 KSchG; 2. [...] Streitige Punkte: [LISTE] Vergleichsspielraum: [BETRAG] / offenes Zeugnis / beides ```