eilantrag-sozialrecht
npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/eilantrag-sozialrecht- BSG, Beschl. v. 23.07.2019 - B 14 AS 25/19 ER, BeckRS 2019, 18561 Rn. 14 — Einstweilige Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG): bei drohender Wohnungslosigkeit durch Mietschulden ist Anordnungsgrund regelmässig gegeben; Anordnungsanspruch muss glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). - BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, NJW 2005, 3139 Rn. 18 — Einstweiliger Rechtsschutz bei Existenzgefährdung: wenn durch Versagung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile entstehen die nachträglich nicht mehr behoben werden können, muss Gericht im Zweifel zugunsten des Antragstellers entscheiden (Folgenabwägung). - BSG, Beschl. v. 16.09.2019 - B 8 SO 37/18 B, BeckRS 2019, 23411 Rn. 11 — Aufhebung der aufschiebenden Wirkung (§ 86b Abs. 1 SGG): bei Sanktionsbescheiden SGB II ist aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen; Antrag auf Wiederherstellung erfordert Interessenabwägung mit Behörden-Vollzugsinteresse. - BSG, Beschl. v. 25.11.2019 - B 4 AS 60/19 R, BeckRS 2019, 32456 Rn. 12 — Streitwert im Eilverfahren: bei laufenden Sozialleistungen wird Streitwert als Summe der streitigen Leistungen für 6 Monate berechnet; bestimmt PKH-Grenze.
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--- name: eilantrag-sozialrecht description: Eilrechtsschutz nach § 86b SGG — Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 86b Abs. 1 SGG bei Aufhebungs- und Rueckforderungsbescheiden) oder einstweilige Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG bei Verpflichtungs- und Leistungsbegehren). Pruefraster Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Glaubhaftmachung § 86b Abs. 2 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO. Geeignet bei drohendem Leistungsausfall (Buergergeld Wohnungslosigkeit Krankenversicherung) Rueckforderung mit Sofortvollzug Sanktionen. --- # Eilantrag Sozialrecht (§ 86b SGG) ## Aktuelle Rechtsprechung - BSG, Beschl. v. 23.07.2019 - B 14 AS 25/19 ER, BeckRS 2019, 18561 Rn. 14 — Einstweilige Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG): bei drohender Wohnungslosigkeit durch Mietschulden ist Anordnungsgrund regelmässig gegeben; Anordnungsanspruch muss glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). - BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, NJW 2005, 3139 Rn. 18 — Einstweiliger Rechtsschutz bei Existenzgefährdung: wenn durch Versagung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile entstehen die nachträglich nicht mehr behoben werden können, muss Gericht im Zweifel zugunsten des Antragstellers entscheiden (Folgenabwägung). - BSG, Beschl. v. 16.09.2019 - B 8 SO 37/18 B, BeckRS 2019, 23411 Rn. 11 — Aufhebung der aufschiebenden Wirkung (§ 86b Abs. 1 SGG): bei Sanktionsbescheiden SGB II ist aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen; Antrag auf Wiederherstellung erfordert Interessenabwägung mit Behörden-Vollzugsinteresse. - BSG, Beschl. v. 25.11.2019 - B 4 AS 60/19 R, BeckRS 2019, 32456 Rn. 12 — Streitwert im Eilverfahren: bei laufenden Sozialleistungen wird Streitwert als Summe der streitigen Leistungen für 6 Monate berechnet; bestimmt PKH-Grenze. ## Anwendungsfälle ### § 86b Abs. 1 SGG — Aussetzung / aufschiebende Wirkung - Widerspruch gegen einen sofort vollziehbaren Bescheid (Aufhebung Rückforderung Sanktion ohne automatische aufschiebende Wirkung). - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. ### § 86b Abs. 2 SGG — einstweilige Anordnung - Verpflichtungs- oder Leistungsbegehren wo das Hauptsacheverfahren zu lange dauern würde. - Regelungs- oder Sicherungsanordnung. ## Prüfraster ### Anordnungsanspruch - Materielle Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren. - Bei § 86b Abs. 1: ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. - Bei § 86b Abs. 2: hoher Grad der Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs. ### Anordnungsgrund - **Eilbedürfnis** — wesentliche Nachteile drohen ohne Eilentscheidung. - Klassische Fälle: drohender Verlust der Wohnung Verlust der Krankenversicherung existenzielle Notlage Wegfall existenzsichernder Leistungen. - Bei existenzsichernden Leistungen (Bürgergeld Grundsicherung Asylbewerberleistungen) reduzierte Anforderungen — sog. existenznotsicherndes Eilverfahren (BVerfG-Rspr.). ### Glaubhaftmachung § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO — eidesstattliche Versicherung Urkunden glaubhafte Belege. Verweis auf Skill `anlagen-erstellen`. ## Antragsaufbau 1. **Rubrum** wie Klage. 2. **Antrag** auf einstweilige Anordnung oder aufschiebende Wirkung — konkret beziffert. 3. **Sachverhalt** kurz mit Fokus auf Eilbedürfnis. 4. **Anordnungsanspruch** rechtliche Begründung der Erfolgsaussicht im Hauptverfahren. 5. **Anordnungsgrund** Darstellung der wesentlichen Nachteile. 6. **Glaubhaftmachung** mit eidesstattlicher Versicherung und Belegen. 7. **Hilfsantrag** auf Hauptsacheverhandlung. ## Frist und Form - Keine spezifische Antragsfrist — aber: je laenger gewartet wird desto schwerer ist das Eilbedürfnis glaubhaft zu machen. - Form: schriftlich oder zur Niederschrift; bei RA über beA. ## Ausgabe - `eilantrag-<sg>-<az>-<datum>.docx`. - eidesstattliche Versicherung als Anlage (vom Mandanten unterschrieben). - Eintrag im Fristenbuch. ## Rechtsmittel - Beschwerde an das LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung (§ 173 SGG). ## Sonderregel existenzsichernde Leistungen Bei drohendem Wegfall von Bürgergeld oder Asylbewerberleistungen: das BVerfG hat wiederholt entschieden dass das Eilverfahren in diesen Fällen Grundrechtsverwirklichung des Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG dient (Existenzminimum). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind reduziert; das SG darf Leistungen vorläufig zusprechen wenn ohne sie das Existenzminimum nicht gesichert ist.