statthaftigkeit-47-vwgo
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npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/statthaftigkeit-47-vwgoKlärung, ob die angegriffene Vorschrift überhaupt Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann. Statthaftigkeit ist die erste der vier Zulässigkeits-Säulen und wird vor Antragsbefugnis, Frist und Rechtsschutzbedürfnis geprüft.
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--- name: statthaftigkeit-47-vwgo description: Pruefung der Statthaftigkeit eines Normenkontrollantrags nach Paragraf 47 Abs. 1 VwGO. Antragsgegenstand muss eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift sein. Erfasst sind Bebauungsplaene als Satzung Paragraf 10 Abs. 1 BauGB einschliesslich vorhabenbezogener B-Plaene Paragraf 12 BauGB sowie B-Plaene der Innenentwicklung Paragraf 13a BauGB. Erfasst sind oertliche Bauvorschriften der Gemeinde Art. 81 BayBO Stellplatzsatzung Gestaltungssatzung. Flaechennutzungsplaene sind grundsaetzlich nicht statthaft Ausnahme bei Aussenwirkung Konzentrationsflaechen Windenergie Paragraf 35 Abs. 3 S. 3 BauGB. Pruefung Landesrechts-Ermaechtigung in Bayern Art. 5 BayAGVwGO. Inkrafttreten der Norm Voraussetzung. Abgrenzung zur Anfechtungsklage gegen Baugenehmigung als Einzelakt-Rechtsschutz. --- # Statthaftigkeit § 47 VwGO ## Zweck Klärung, ob die angegriffene Vorschrift überhaupt Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann. Statthaftigkeit ist die erste der vier Zulässigkeits-Säulen und wird vor Antragsbefugnis, Frist und Rechtsschutzbedürfnis geprüft. ## Schritt 1 — Grundtatbestand § 47 Abs. 1 VwGO ### Wortlaut sinngemäß - Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit - **Nr. 1**: von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen sind, sowie von Rechtsverordnungen aufgrund § 246 Abs. 2 BauGB - **Nr. 2**: von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt ### Bayerische Landesregelung - Art. 5 BayAGVwGO erweitert die Statthaftigkeit auf andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften - Damit auch örtliche Bauvorschriften, kommunale Satzungen, Verordnungen erfasst ## Schritt 2 — Bebauungsplan als Satzung ### Klassischer qualifizierter B-Plan - Erlassen als Satzung der Gemeinde § 10 Abs. 1 BauGB - Mindestfestsetzungen Art Maß Bauweise überbaubare Grundstücksfläche § 30 Abs. 1 BauGB - Statthaftigkeit unproblematisch ### Einfacher B-Plan - Festsetzungen unterhalb des qualifizierten Maßes - § 30 Abs. 3 BauGB - Trotzdem Satzung und statthaft ### Vorhabenbezogener B-Plan § 12 BauGB - Vorhaben- und Erschließungsplan plus B-Plan - Wird als Satzung beschlossen § 10 BauGB - Statthaft ### B-Plan der Innenentwicklung § 13a BauGB - Beschleunigtes Verfahren - Verzicht auf Umweltprüfung im Einzelfall möglich - Trotzdem Satzung und statthaft - Häufiger Angriffspunkt: zu Unrecht beschleunigtes Verfahren gewählt ### Vereinfachtes Verfahren § 13 BauGB - Bei Änderungen oder Ergänzungen die Grundzüge nicht berühren - Auch hier Satzung — Statthaftigkeit gegeben ## Schritt 3 — Örtliche Bauvorschriften Art. 81 BayBO ### Statthaftigkeitsgrundlage - Art. 81 BayBO ermächtigt zu örtlichen Bauvorschriften als Satzung - Insbesondere Stellplatzsatzung Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO - Gestaltungssatzung Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO - Werbeanlagensatzung Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO - Satzungsform — Statthaftigkeit unproblematisch nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 5 BayAGVwGO ### Kombination mit B-Plan - Häufig erlässt Gemeinde mit dem B-Plan zugleich örtliche Bauvorschriften in derselben Satzung - Beide separat angreifbar — getrennte Anträge sinnvoll wenn Mängel unterschiedlich - Im Praxisfall ein einheitlicher Antrag mit getrennten Begründungsabschnitten ## Schritt 4 — Flächennutzungsplan grundsätzlich nicht statthaft ### Regelfall - FNP ist Selbstbindung der Gemeinde, kein Rechtsetzungsakt mit Außenwirkung - Bürger kann sich nicht unmittelbar darauf berufen - BVerwG, Urteil vom 26.4.2007 – 4 CN 3.06 (st. Rspr.) - Normenkontrolle gegen FNP regelmäßig unstatthaft ### Ausnahme Außenwirkung - FNP-Darstellungen mit gesteigerter Außenwirkung sind statthaft - Konzentrationsflächen für Windenergie § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB - BVerwG, Urteil vom 26.4.2007 – 4 CN 3.06 (Wendepunkt) - Hier ist Normenkontrolle gegen FNP statthaft ### Inzident-Kontrolle - Wenn FNP nicht direkt angegriffen werden kann, gelegentlich Inzident-Kontrolle im Rahmen B-Plan-Normenkontrolle möglich (Anpassungsgebot § 8 Abs. 2 BauGB) ## Schritt 5 — Inkrafttreten der Norm ### Voraussetzung Bekanntmachung - B-Plan tritt mit Bekanntmachung in Kraft § 10 Abs. 3 BauGB - Ohne Inkrafttreten kein Normenkontrollgegenstand — Antrag wäre verfrüht - Aufstellungsbeschluss alleine reicht nicht ### Nachträgliche Außerkraftsetzung - Wird der Plan aufgehoben oder ersetzt, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht zwangsläufig (Fortsetzungsfeststellungsinteresse möglich) ## Schritt 6 — Abgrenzungen ### Gegen Baugenehmigung - Wenn nur die konkrete Genehmigung stört — Anfechtungsklage gegen die Genehmigung - Inzident-Kontrolle des B-Plans im Anfechtungsprozess möglich - Parallel-Strategie: Normenkontrolle plus Anfechtung ### Gegen Vorhabenbezogenen Durchführungsvertrag § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB - Vertrag selbst nicht direkter Antragsgegenstand - Aber als Indiz für Vorfestlegung Stadt relevant für materielle Begründung ### Gegen städtebaulichen Vertrag § 11 BauGB - Vertrag selbst nicht Antragsgegenstand - Inhalt im Rahmen Abwägungsprüfung relevant ## Schritt 7 — Antrags-Bezeichnung im Schriftsatz ### Präzise Antrags-Fassung - "Der Bebauungsplan Nr. X der Stadt Y mit dem Namen Z, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Y Nr. A vom B, wird für unwirksam erklärt." - Bei Teilangriff: "Der Bebauungsplan Nr. X wird in Bezug auf die textliche Festsetzung Nr. Y für unwirksam erklärt." - Teilangriff nur wenn restlicher Plan ohne den angegriffenen Teil sinnvoll bleibt (BVerwG-Linie zur Teilbarkeit) ## Schritt 8 — Häufige Statthaftigkeits-Fallen - Mandant will FNP angreifen — Aufklärung erforderlich - Plan ist noch nicht in Kraft — Beschluss abwarten oder Eilantrag prüfen - Plan ist bereits aufgehoben — Fortsetzungsfeststellungsinteresse prüfen - Angegriffen wird städtebaulicher Vertrag oder Durchführungsvertrag — Hinweis Mandant - Plan eines anderen Bundeslandes — andere Landesregelung prüfen ## Quellen - VwGO § 47 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 - BauGB §§ 8 10 11 12 13 13a 30 35 246 - BayAGVwGO Art. 5 - BayBO Art. 81 - BVerwG, Urteil vom 26.4.2007 – 4 CN 3.06 (FNP Windenergie Konzentration) - BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 – 4 CN 3.10 (Präklusion) - BVerwG, Beschluss vom 31.1.2017 – 4 BN 28.16 (Antragsbefugnis Nachbar) ## Ergänzende Rechtsprechung - BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 - 4 CN 3.06, BVerwGE 128, 382 Rn. 9 — Flächennutzungsplan-Darstellungen über Konzentrationsflächen für Windenergie (§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB) haben Außenwirkung gegenüber Eigentümern und sind statthafter Normenkontrollgegenstand. - BVerwG, Urt. v. 20.11.2003 - 4 CN 6.03, BVerwGE 119, 217 Rn. 7 — Ein B-Plan nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ist ebenfalls als Satzung ergangene Norm und damit statthafter Normenkontrollgegenstand; die Wahl des vereinfachten Verfahrens kann selbst Gegenstand der materiellen Prüfung sein. ## Kommentarliteratur - Kopp/Schenke VwGO 29. Aufl., § 47 Rn. 20-50 (Antragsgegenstand) - Sodan/Ziekow VwGO 5. Aufl., § 47 Rn. 50-80 (Statthaftigkeit BauGB-Satzungen)