tenor-bauen-zivil
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npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tenor-bauen-zivilErstellt vollstreckbaren Tenor für Zivilurteile gemäß ZPO
- Löst die Konstruktion eines vollstreckbaren Urteils-Tenors gemäß ZPO
- Berücksichtigt Paragrafen 91, 708, 511 ZPO und BGB-Rechtsprechung
- Analysiert Anträge, Erfolge, Zinssätze und Vollstreckbarkeit
- Liefert präzisen, bestimmt formulierten Tenor mit Kosten und Streitwert
SKILL.md
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--- name: tenor-bauen-zivil description: "Konstruiert den Tenor eines Zivilurteils: Hauptsache (genau bezifferter Zahlungsantrag mit Zinsen ab) Kosten Paragraf 91 ff ZPO vorlaeufige Vollstreckbarkeit Paragraf 708 ff ZPO Streitwert Beruefungszulassung Paragraf 511 ZPO Tenorierung beim Kostenfestsetzungsverfahren. Beachtet Bestimmtheitsgebot und Vollstreckbarkeit." --- # Tenor bauen Zivilurteil Der Tenor ist das Herzstück des Urteils. Er muss vollstreckbar sein. ## Triage zu Beginn 1. Welche Anträge wurden gestellt — Hauptantrag, Hilfsantrag, Widerklage? 2. Ist der Kläger voll, teilweise oder gar nicht erfolgreich? 3. Welcher Zinssatz gilt — 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) oder 9 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 2 BGB, B2B)? 4. Ist vorläufige Vollstreckbarkeit mit oder ohne Sicherheitsleistung anzuordnen (§ 708 Nr. 11 oder § 709 ZPO)? ## Aktuelle Rechtsprechung - BGH, Urt. v. 07.07.2011 - VII ZR 213/10, NJW 2011, 2885 — Tenor muss vollstreckbar und bestimmt sein; Bezugnahmen auf den Tatbestand im Tenor sind unzulässig. - BGH, Urt. v. 19.07.2011 - II ZR 300/10, NJW 2011, 3510 — Kostenquote muss mit dem Streitwert und dem tatsächlichen Obsiegen übereinstimmen; fehlerhafte Quoten sind per Berichtigung nach § 319 ZPO korrigierbar. - BGH, Urt. v. 17.09.2019 - II ZR 167/18, NJW 2020, 234 — Zinsbeginn "seit Rechtshängigkeit" ist § 291 BGB; Verzugszinsen ab Mahnung nach § 286 BGB — beides kann nebeneinander ausgesprochen werden. - BGH, Beschl. v. 05.12.2012 - III ZB 47/12, NJW 2013, 1232 — Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung (§ 713 ZPO) setzt voraus, dass Berufung mangels Beschwer nicht statthaft ist. ## Zentrale Normen - § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO — Bestimmtheitsgebot für den Antrag (gilt spiegelbildlich für Tenor) - § 288 Abs. 1 BGB — Verzugszinssatz (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz) - § 288 Abs. 2 BGB — Verzugszinssatz im B2B-Bereich (9 Prozentpunkte über Basiszinssatz) - § 291 BGB — Rechtshängigkeitszinsen (ab Klageerhebung) - § 708 Nr. 11 ZPO — Vollstreckbarkeit ohne Sicherheit bis 1.500 EUR - § 709 ZPO — Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung von 110 Prozent - § 713 ZPO — Vollstreckbarkeit ohne Sicherheit bei fehlendem Rechtsmittel ## Kommentarliteratur - Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 709 Rn. 1-20 (vorläufige Vollstreckbarkeit) - Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 288 Rn. 1-15 (Verzugszinsen Höhe und Beginn) - Thomas/Putzo, ZPO, 45. Aufl. 2024, § 313 Rn. 20-30 (Tenor Form und Bestimmtheit) ## Schritt-für-Schritt-Workflow 1. **Hauptsacheantrag prüfen:** Zahlungsbetrag, Zinssatz, Zinsbeginn — konkret und vollstreckbar formulieren. 2. **Hilfsanträge/Widerklage:** Reihenfolge wie im Klageantrag; Hilfsantrag mit "hilfsweise:" kennzeichnen. 3. **Kostenentscheidung:** § 91 ZPO (voller Sieg) oder § 92 ZPO (Quotelung). 4. **Vorläufige Vollstreckbarkeit:** Passende Norm wählen (§ 708, 709 oder 713 ZPO). 5. **Streitwertbeschluss:** Im Tenor oder separat (§ 63 GKG). ## Output-Template **Adressat:** Urteil → Tenor — Tonfall: formal-amtlich ``` ## Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger [BETRAG] EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem [DATUM] zu zahlen. [Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.] 2. Die [Beklagte / Kosten werden gequotelt: Kläger X von Hundert, Beklagte Y von Hundert] trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar [gegen Sicherheitsleistung in Höhe von einhundertzehn Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages]. 4. Der Streitwert wird auf [BETRAG] EUR festgesetzt. ``` ## Aufbau 1. **Hauptsache** (Verurteilung / Klageabweisung) - bezifferter Zahlungsantrag mit Zinsen "ab" Datum / "seit" Datum - bei Mehrforderungen: Reihenfolge wie im Antrag, mit Hilfsanträgen kenntlich machen 2. **Kosten** (Paragraf 91 ff ZPO) - bei vollem Obsiegen: "Der Beklagte traegt die Kosten des Rechtsstreits." - bei teilweisem Obsiegen: Quote nach Paragraf 92 ZPO - bei mehreren Beklagten: Paragraf 100 ZPO 3. **Vorläufige Vollstreckbarkeit** (Paragraf 708 ff ZPO) - Standardformel: "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von einhundertzehn Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages." - Bei Beschwer unter 600 EUR: Paragraf 713 ZPO - ohne Sicherheit - Bei Versäumnisurteil: Paragraf 708 Nr. 2 ZPO 4. **Streitwert** (gesonderter Beschluss oder im Tenor) 5. **Berufungszulassung** (Paragraf 511 Abs. 4 ZPO bei AG-Urteilen mit Beschwer unter 600 EUR) ## Bestimmtheitsgebot Der Tenor muss aus sich heraus vollstreckbar sein. Keine Bezugnahmen auf den Tatbestand. ## Beispiele - "Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Komma fünffünfsiebenzig Euro (genauer: 1577 EUR oder 1577.00 EUR) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2026 zu zahlen." - "Die Klage wird abgewiesen." - "Die Kosten des Rechtsstreits traegt die Beklagte." - "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von einhundertzehn Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages." - "Der Streitwert wird auf 1577 Euro festgesetzt." Im Repository werden Geldbetraege im Fliesstext mit Punkt geschrieben (Repo-Konvention).