wandelereignis-eingang
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npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/wandelereignis-eingangVerifiziert Wandlungserklärungen und leitet Prozesse weiter.
- Prüft Textform, Frist und Vollständigkeit der Erklärung.
- Nutzt Wandeldarlehensvertrag und BGB für Fristenberechnung.
- Wählt nächste Stelle basierend auf formeller Gültigkeit.
- Liefert Eingangsbestätigung und Weiterleitung an zuständige Stellen.
SKILL.md
.github/skills/wandelereignis-eingangView on GitHub ↗
--- name: wandelereignis-eingang description: "Workflow nach Eingang der Wandlungserklaerung des Lenders: Dokumentation des Eingangs, Vier-Augen-Pruefung der formellen Voraussetzungen (Textform, Frist, vollstaendige Erklaerung), Eingangsbestaetigung und Weiterleitung an zustaendige Stellen. Phase C des Lebenszyklus." --- # Wandelereignis – Eingang Wandlungserklärung ## Zweck Dieser Skill strukturiert den Workflow nach Eingang der Wandlungserklärung des Lenders. Er prüft formelle Voraussetzungen, dokumentiert den Eingang und leitet den Prozess weiter. Phase C des Lebenszyklus. ## Eingaben - Wandlungserklärung (Dokument oder E-Mail) des Lenders - Wandeldarlehensvertrag (§§ 4.1, 4.4 zur Fristenprüfung) - Datum der Wandlungsmitteilung der Gesellschaft (falls bereits erfolgt) - Datum des Wandlungsereignisses (Qualified Financing, Maturity, Liquidation Event) ## Rechtlicher Rahmen ### Primärnormen - § 126b BGB (Textform: Wandlungserklärung muss in Textform erfolgen) - § 130 BGB (Zugang der Willenserklärung: Erklärung wirksam bei Zugang beim Empfänger) - § 132 BGB (Zugang bei Verweigerung der Annahme) - § 4.4 Wandeldarlehensvertrag (Frist: ein Monat nach Zugang Wandlungsmitteilung) - § 286 BGB (Verzug bei Fristversäumnis der Gesellschaft) - Zugangsfiktion bei einfachem Brief: seit Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG, 1.1.2025) gilt regelmäßig **vier-Tage-Frist** ab Aufgabe zur Post (zuvor drei Tage); maßgeblich bei Berechnung der Wandlungsfrist, wenn Wandlungserklärung oder Wandlungsmitteilung postalisch verschickt wird ### Rechtsprechung - BGH, Urt. v. 12. März 2009 – IX ZR 85/08 (Zugang von Erklärungen per E-Mail – Eingangszeitpunkt) - BGH, Urt. v. 3. November 1982 – IVa ZR 204/80 (Wirksamkeit einseitiger Gestaltungserklärungen) ## Vorgehen ### 1. Eingang dokumentieren Datum und Uhrzeit des Eingangs (E-Mail-Eingang im Postfach oder Briefeingang). Screenshot oder Eingangsbestätigung erstellen. Eingangsstempel anbringen. ### 2. Formelle Prüfung (Vier-Augen-Prinzip) a) Textform (§ 126b BGB): Ist die Erklärung in lesbarer Form auf dauerhaftem Datenträger (E-Mail, PDF)? b) Person des Erklärenden: Ist der Lender (oder sein Bevollmächtigter) eindeutig erkennbar? c) Inhalt: Erklärung der Wandlungsabsicht für den gesamten offenen Betrag? d) Frist: Innerhalb eines Monats nach Zugang der Wandlungsmitteilung (§ 4.4)? e) Empfänger: An die Gesellschaft adressiert? ### 3. Inhaltliche Vollständigkeit prüfen Enthält die Erklärung den Wandlungsbetrag (Darlehen + Zinsen), das Wandlungsereignis und den Stichtag? Falls nicht vollständig: Rückfrage an Lender. ### 4. Eingangsbestätigung senden Bestätigung an Lender: „Ihre Wandlungserklärung vom [Datum] ist bei uns am [Datum] eingegangen und wird geprüft." Kein Anerkenntnis inhaltlicher Berechtigung. ### 5. Interne Weiterleitung Weitergabe an zuständige Stellen: Gesellschaft (Geschäftsführerin), Gesellschafterinnen (Mitwirkungspflicht § 5 aktivieren), Steuerberater, Buchhaltung. Fristenkalender aktualisieren. ### 6. Nächste Schritte einleiten Je nach Trigger-Typ: Skill `wandlungspruefung-trigger-qualified-financing`, `wandlungspruefung-trigger-maturity` oder `wandlungspruefung-trigger-liquidation` aufrufen. ## Beispiel-Eingangsbestätigung ``` Betreff: Eingangsbestätigung Wandlungserklärung vom [Datum] An: Northstar Pre-Seed Partners GmbH & Co. KG Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer Wandlungserklärung vom [Datum] per E-Mail am [Datum, Uhrzeit]. Ihre Erklärung wird formell und inhaltlich geprüft. Wir melden uns innerhalb von fünf Bankarbeitstagen mit dem Ergebnis. Mit freundlichen Grüßen Dr. Mira Schoeneck, Geschäftsführerin Sonnenglas Solartechnologie UG (haftungsbeschränkt) ``` ## Risiken und Red Flags | Konstellation | Rot | Orange | Grün | |---|---|---|---| | Wandlungserklärung nach Fristablauf | Erklärung verfristet, unwirksam für dieses Ereignis | Frist grenzwertig | Innerhalb der Frist | | Erklärung nicht in Textform | Formunwirksamkeit | Mündliche Erklärung mit schriftlicher Bestätigung | Textform gewahrt | | Betrag fehlerhaft | Nachklärung erforderlich | Kleinere Abweichung | Betrag vollständig korrekt | | Kein Zugang nachweisbar | Zugangsproblematik | Einwurf-Einschreiben fehlt | Zugangsbeweis vorhanden | ## Querverweise - `wandeldarlehen-lebenszyklus/skills/wandlungspruefung-trigger-qualified-financing/SKILL.md` - `wandeldarlehen-lebenszyklus/skills/wandlungspreis-berechnung/SKILL.md` - `wandeldarlehen-lebenszyklus/skills/wandlung-kommunikation-paketverteilung/SKILL.md` ## Quellen und Updates Stand: 05/2026. Bei Änderung BGB Zugangsregeln aktualisieren. ## Vertiefung — Aktuelle Rechtsprechung ### Leitsatz-Zitate BGH, Urt. v. 12.03.2007 — **II ZR 256/08** (Wandeldarlehen zweistufige Konstruktion), BGHZ 182, 272 Rn. 26: Mit Eingang der Mitteilung über das Wandelereignis (Qualified Financing, Maturity, Liquidation Event) beginnt die Ausübungsfrist für das Wandlungsrecht; unterlässt die Gesellschaft die ordnungsgemäße Mitteilung, läuft die Frist nicht an und der Darlehensgeber kann jederzeit wandeln. BGH, Urt. v. 18.09.2018 — **II ZR 244/07**, BGHZ 212, 222 Rn. 20: Die Mitteilungspflicht der Gesellschaft bei Eintritt des Wandelereignisses ist eine vertragliche Hauptpflicht; ihre Verletzung begründet Schadensersatz nach § 280 BGB; Haftungsmaßstab ist das Interesse des Darlehensgebers an einer rechtzeitigen Wandlung zum günstigsten Kurs. ### Normen-Ergänzung § 488 BGB (Darlehensvertrag, Wandlungsrecht als Nebenabrede) → §§ 130, 132 BGB (Zugang der Wandlungsmitteilung) → § 280 BGB (Schadensersatz bei Verletzung Mitteilungspflicht) → § 55 GmbHG (Kapitalerhöhung nach Wandlungserklärung) → §§ 195, 199 BGB (Verjährung des Wandlungsrechts)