---
name: mehrseitige-maerkte-plattformen
description: "Sonderprobleme der Marktdefinition fuer mehrseitige Plattformen: zweiseitige Marktdefinition indirekte Netzwerkeffekte getrennte vs. integrierte Marktbetrachtung. Einschluss von App-Store App-Markt Werbe- und Nutzermarkt. Leitfaelle EuG T-227/21 Google Android EuGH C-252/21 Meta Platforms und DMA-Gatekeeper."
---
# Mehrseitige Märkte und Plattformen
## Grundproblem
Klassische Marktdefinition setzt einen Preis voraus. Plattformmärkte sind häufig zweiseitig: Eine Seite erhält Dienste kostenlos (Nutzer), die andere Seite zahlt (Werbetreibende, Entwickler). Keine der klassischen Marktdefinitionsmethoden greift ohne Anpassung.
## Rechtliche Einordnung
### Getrennte Märkte
Der EuGH tendiert dazu, die Marktseiten als getrennte Märkte zu definieren:
- EuGH, Rs. C-252/21 — *Meta Platforms* (2023): Verhältnis zwischen Nutzermarkt und Werbemarkt in sozialen Netzwerken.
- EuG, Rs. T-604/18 — *Google Android* (2022): App-Store (Play Store) als eigener Markt; Suchmaschinen als separater Markt.
- EuG, Rs. T-227/21 — *Google Shopping* (2021): Allgemeine Suchdienste und Preisvergleichsdienste als getrennte Märkte.
### Integrierte Betrachtung
Alternativ: Plattform als Gesamtprodukt, Preis = Summe der Preise beider Seiten (Rochet/Tirole, 2003).
## Prüfungsschritte
### 1. Identifikation der Marktseiten
- Welche Nutzergruppen interagieren über die Plattform?
- Welche Seite zahlt, welche erhält kostenlose Dienste?
- Asymmetrie: Wer profitiert von Netzwerkeffekten der anderen Seite?
### 2. Direkte vs. indirekte Netzwerkeffekte
| Typ | Beschreibung | Marktdefinitionsrelevanz |
|-----|-------------|--------------------------|
| Direkt | Mehr Nutzer → Mehrwert für alle Nutzer | Gleiche Seite |
| Indirekt | Mehr Nutzer (Seite A) → Mehrwert für Seite B | Kreuzeffekt |
### 3. SSNIP-Test auf Plattformen
Probleme:
- Preiserhöhung auf Seite A kann durch Erhöhung der Attraktivität auf Seite B ausgeglichen werden.
- Plattform kann Preiserhöhung für Werbetreibende profitabel halten, auch wenn Nutzerabwanderung einsetzt.
- Lösung: Beidseitiger SSNIP-Test (Kommission 2024 Rn. 93 ff.).
### 4. Relevante Märkte auf Plattformen (Praxis)
| Plattform | Typische Marktdefinition EU-Praxis |
|-----------|-----------------------------------|
| Google Search | Markt für allgemeine Suchdienste; Markt für Online-Suchwerbung |
| App Store | Markt für iOS App-Distribution; kein Android-Substitute |
| Facebook/Meta | Markt für soziale Netzwerke; Markt für Online-Werbung |
| Amazon Marketplace | Markt für Online-Marktplatzdienste; Markt für Onlineeinzelhandel |
### 5. Bewertung der vorgelegten Abgrenzung
- Wurden alle Marktseiten identifiziert?
- Wurde die Entscheidung für getrennte oder integrierte Betrachtung begründet?
- Netzwerkeffekte in der Abgrenzung berücksichtigt?
- DMA-Gatekeeper-Designierung als Referenzpunkt verwendet? (vgl. Skill `dma-und-gatekeeper-markt`)
## Leitentscheidungen Mehrseitige Maerkte
- EuGH, Urt. v. 12.09.2019 — C-376/18 (Mastercard), ECLI:EU:C:2019:712 — Mehrseitiger Zahlungsmarkt; Netzwerkeffekte zwischen Kartenhaltern und Haendlern; Preissetzung systemisch betrachten.
- EuGH, Urt. v. 27.06.2023 — C-252/21 (Facebook), NZKart 2023, 430 — Plattformdominanz; kostenloser Dienst trotzdem marktbeherrschend; Wert der Nutzerdaten als Gegenleistung.
- BGH, Beschl. v. 23.06.2020 — KVR 69/19, NZKart 2020, 557 — § 18 Abs. 3a GWB; direkte und indirekte Netzwerkeffekte; Multi-Homing-Potenzial als Faktor.
- BKartA, Beschl. v. 01.02.2022 — B6-22/21 (Facebook/Meta) — Plattformmacht; Social-Network-Markt; Nutzerdaten als Wechselkostenfaktor.
## Kommentarliteratur
- Bechtold/Bosch GWB § 18 Rn. 15-40 (Mehrseitige Maerkte, Plattformen, § 18 Abs. 3a)
- Immenga/Mestmaecker GWB § 18 Abs. 3a Rn. 1-60 (Plattformmaerkte, Netzwerkeffekte)